Artikel 2 : Verbot der Diskriminierung

Anja Kalb
11.12.2008

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„Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.“

Kleider machen Leute…..Angepasste Kleidung fördert die Integration kenianischer Studenten in die Gesellschaft und schützt sie vor Diskriminierung und Benachteiligung. Viele arme, mittellose junge Kenianer können sich die entsprechende Kleidung aber nicht leisten, werden ausgestoßen und können nicht am Universitätsleben teilnehmen. Mit 15 € können Sie einem jungen Studenten Schuhe, Hose und Hemd finanzieren und ihn somit vor Diskriminierung schützen!