Artikel 21 : Allgemeines und gleiches Wahlrecht

Anja Kalb
30.12.2008

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  1. „Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.“
  2. „Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.“
  3. „Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.“

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