Artikel 23 : Recht auf Arbeit und Schutz vor Arbeitslosigkeit

Anja Kalb
01.01.2009

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  1. „Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.“
  2. „Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“
  3. „Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.“
  4. „Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.“

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